FAQ | Nutzung

Zugriff auf den Grundstücksuchdienst kann nur den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von berechtigten Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden auf begründetes Gesuch hin erteilt werden (Art. 34d Abs. 2 GBV). Ob eine Behörde berechtigt ist, muss somit geprüft werden.

Das EGBA erteilt den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der berechtigten Behörde auf begründetes Gesuch der Behörde die Zugriffsberechtigung auf den Grundstücksuchdienst, die sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Behörde benötigen (Art. 34d Abs. 1 GBV).

Nach Artikel 34d Absatz 2 GBV muss das Gesuch folgende Angaben enthalten:

  • die Namen aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die Zugriffsberechtigung erhalten sollen;
  • die Angabe, welche gesetzliche Aufgabe der Behörde die betreffenden Personen zu erfüllen haben, sowie die anwendbaren Gesetzesbestimmungen;
  • die Begründung, für welche Daten des Hauptbuchs nach Artikel 34e Absatz 3 Buchstabe d ein Zugriff auf den Grundstücksuchdienst zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe notwendig ist;
  • eine Stellungnahme der am Sitz der Behörde zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde über das Grundbuch zur ersuchten Zugriffsberechtigung auf den Grundstücksuchdienst;
  • die Bestätigung der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) über die Zulässigkeit der systematischen Verwendung der AHV-Nummer.

Die zugriffsberechtigten Behörden dürfen mittels der Angaben nach Artikel 90 Absatz 1 GBV suchen:

  • natürliche Personen: Name, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Heimatort oder Staatsangehörigkeit bzw. bei entsprechender Berechtigung mittels AHV-Nummer;
  • juristische Personen und für Kollektiv- und Kommanditgesellschaften: Firma oder Name, Sitz, Rechtsform sowie die UID.

Nein. Über den Grundstücksuchdienst können höchstens die in Artikel 34e Absatz 3 GBV aufgelisteten Suchresultate abgefragt werden. Der jeweilige Umfang des Einsichtsrechts der Behörde bzw. der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters hängt zudem von der jeweiligen gesetzlichen Aufgabe ab, die die Behörde zu erfüllen hat bzw. von den jeweils anwendbaren Gesetzesbestimmungen, die diese Aufgabe regeln.

Nein. Der Grundstücksuchdienst gibt keine Grundbuchauszüge bzw. Grundbuchinformationen aus, die über den Umfang von Artikel 34e GBV hinausgehen. Weitergehende Angaben sowie Grundbuchauszüge sind daher immer bei beim zuständigen Grundbuchamt zu verlangen.

Ja. Bei Fehlen der rechtlichen oder technischen Voraussetzungen wird kein Zugriff auf den Grundstücksuchdienst gewährt.

Nutzerinnen und Nutzer müssen sich wie folgt Registrieren:

  1. Sie müssen vom Kanton ein sogenanntes Klasse-B-Zertifikat ausstellen lassen.
  2. Die Anmeldung muss von allen zuständigen Stellen genehmigt und abgeschlossen sein.

Klasse-B-Zertifikate sind erforderlich, da die Applikation der landesweiten Grundstücksuche eine starke Authentisierung über das SSO-Portal des Bundes voraussetzt. Klasse-B-Zertifikate werden normalerweise auf Chipkarten oder USB-Sticks ausgestellt. Für die Verwendung des Zertifikates auf Chipkarte ist ein Lesegerät erforderlich, in welches die Chipkarte eingesteckt werden kann. Die Nutzung des Klasse-B-Zertifikates setzt mindestens eine Treibersoftware voraus, die auf dem Computer der Nutzerin bzw. des Nutzers zu installieren ist. Die zur Installation dieser Treibersoftware erforderlichen Rechte stehen oft ausschliesslich der Informatik-Abteilung innerhalb des Kantons zu, weshalb diese dafür anzufragen ist. Das nötige technische Wissen zur Ausstellung und Betreibung der Klasse-B-Zertifikate ist in jedem Kanton vorhanden, denn Klasse-B-Zertifikate sind in jedem Kanton im Einsatz (z. B. für die Nutzung der Applikationen VOSTRA, Infostar, RIPOL, etc.). Das Anmeldeformular ist ein PDF-Dokument, welches alle nötigen Angaben für den Zugang zum Grundstücksuchdienst enthält. Siehe separater Punkt. Schliesslich ist ein aktueller Browser mit Internetzugang erforderlich.

Ja. Das Eidgenössisches Amt für Grundbuch- und Bodenrecht EGBA entzieht der betreffenden Behördenmitarbeiterin oder dem betreffenden Behördenmitarbeiter die Zugriffsberechtigung, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 34h Abs. 1 GBV).

Weiter kann es nach Artikel 34h Absatz 2 GBV die Zugriffsberechtigung entziehen, wenn:

  • Änderungen der Verhältnisse nicht nach Artikel 34d Absatz 3 mitgeteilt werden;
  • der Grundstücksuchdienst missbräuchlich benützt wird.

Die Nutzung des Grundstücksuchdienstes unterliegt grundsätzlich der Gebührenpflicht nach Artikel 34i GBV. Die jährlichen Gebühren werden durch das Eidgenössische Amt für Grundbuch- und Bodenrecht EGBA von den berechtigten Behörden der Kantone und der Gemeinden erhoben (Art. 34i Abs. 1 GBV).

Weil im Januar 2024 jedoch lediglich vier Kantone beim Grundstücksuchdienst angeschlossen waren (BE, TG, ZG und ZH), und daher gegenwärtig noch keine eigentliche landesweite Grundstücksuche möglich ist, verzichtet das EGBA vorerst auf eine Gebührenerhebung. Sobald definitiv absehbar ist, wann die Kantone – mit Ausnahme der Fälle nach Artikel 164d GBV – aufgeschaltet sein werden, wird eine entsprechende Information zur Gebührenerhebung nach Artikel 34i GBV auf der vorliegenden Webseite aufgeschaltet werden.

Der Gebührenbetrag einer Behörde errechnet sich aufgrund folgender Formel:

Der Gebührenbetrag einer Behörde beträgt aber höchstens 2 Franken pro Abfrage (Art. 34i Abs. 3 GBV).

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