FAQ | Grundsätzliches

Die landesweite Grundstücksuche dient berechtigten Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zum Auffinden von Informationen darüber, an welchen Grundstücken Personen gemäss Hauptbucheintrag im informatisierten Grundbuch Rechte zustehen (Art. 34a GBV).

Die landesweite Grundstücksuche ist in Artikel 949c des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) sowie in den Artikeln 34a – 34i der Grundbuchverordnung (GBV; SR 211.432.1) geregelt.

Der Dienst für die landesweite Grundstücksuche (Grundstücksuchdienst) wird durch das Eidgenössisches Amt für Grundbuch- und Bodenrecht EGBA betrieben, einem Fachbereich des Bundesamtes für Justiz BJ (Art. 34b Abs. 1 GBV).

Der Grundstücksuchdienst nimmt Abfragen der berechtigten Behörden über eine elektronische Suchmaske entgegen. Er gleicht die Abfragen mit den zum Abfragezeitpunkt elektronisch verfügbaren rechtswirksamen Daten des Hauptbuchs in allen Kantonen ab und gibt die Suchergebnisse aus (Art. 34b Abs. 2 GBV).

Der Grundstücksuchdienst gleicht die Abfragen mit den zum Abfragezeitpunkt elektronisch verfügbaren rechtswirksamen Daten des Hauptbuchs in allen Kantonen ab und gibt die so erhaltenen Suchergebnisse aus (Art. 34b Abs. 2 GBV). Nicht gefunden werden können damit beispielsweise Tagebucheinträge und Einträge in Hilfsregistern.

Der Maximalumfang der Informationen bzw. der Detaillierungsgrad der Informationen, die mit dem Grundstücksuchdienst eingesehen werden können, ist in Artikel 34e GBV abschliessend definiert. Für weitergehende Informationen zu einem Suchtreffer muss die berechtigte Behörde sich mit dem für diesen Eintrag zuständigen Grundbuchamt in Verbindung setzen. Es hängt vom Benutzerprofil ab, auf welche spezifischen Informationen aus dem Katalog nach Artikel 34e ORF die autorisierte Behörde zugreifen kann. Nach Artikel 34d GBV erteilt das EGBA den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der berechtigten Behörde auf begründetes Gesuch der Behörde die Zugriffsberechtigung auf den Grundstücksuchdienst, die sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Behörde benötigen. Die Benutzerprofile der berechtigten Behörde können ausschliesslich gestützt auf die jeweils anwendbaren gesetzlichen Grundlagen erstellt werden.

Der Erfolg einer Suche hängt wesentlich von der jeweiligen Suchstrategie ab. Bei einer suboptimalen Suchstrategie ist nicht auszuschliessen, dass Einträge nicht gefunden werden oder vermeitliche Treffer sich nachträglich als falsch erweisen (vgl. dazu die Rubrik: FAQ | Suchstrategie). Weil der Grundstücksuchdienst sodann die Abfragen lediglich mit den zum Abfragezeitpunkt elektronisch tatsächlich verfügbaren rechtswirksamen Daten des Hauptbuchs in allen Kantonen abgleichen kann, besteht auch aus diesem Grund keine Gewähr für die Richtigkeit oder für die Vollständigkeit der über den Grundstücksuchdienst erhaltenen Suchergebnisse. Schliesslich ist auch auf eventuelle Eigentumspositionen nach Artikel 656 Absatz 2 ZGB hinzuweisen, die nicht im Grundbuch eingetragen sind.

Nein. Grundbuchwirkung entfalten einzig die jeweiligen Grundbucheinträge bzw. die durch das zuständige Grundbuchamt beglaubigten Grundbuchauszüge.

Der Grundstücksuchdienst führt keine Grundbuchdaten (Art. 34 Abs. 4 GBV). Vielmehr wird die Suchanfrage zum Zeitpunkt der Abfrage den kantonalen Grundbuchämtern weitergeleitet. Dazu gewähren die Kantone dem Grundstücksuchdienst Zugang zu ihren rechtswirksamen Daten des Hauptbuchs und zu den Daten des Personenidentifikationsregisters. Dies erfolgt über eine Schnittstelle nach Artikel 949a Absatz 3 ZGB.

Zur Entlastung der kantonalen Serverinfrastrukturen vor redundanten Abfragen führt der Grundstücksuchdienst aber einen sogenannten Suchindex (Art. 34b Abs. 5 GBV). Nach Artikel 34c Absatz 3 GBV sind die Kantone dazu verpflichtet, dem Suchindex mindestens einmal pro Tag die in Art. 34b Abs. 5 und 6 GBV aufgezählten Daten zu übermitteln. Die Daten werden als Werte abgelegt. Diese Werte kommen dadurch zustande, dass die Ausgangsinformation (hier: die Daten nach Art. 34b Abs. 5 Bst. b Ziff. 1 und 2 GBV) mittels spezieller mathematischer Funktionen in numerische Werte überführt werden (Hash-Werte). Anders als bei einer Verschlüsselung, die mit dem passenden Schlüssel rückgängig gemacht werden kann (Entschlüsselung), lassen sich aus Hash-Werten die Ausgangsinformationen nicht zurück rechnen.

Gegenwärtig sind folgende Kantone beim Grundstücksuchdienst angebunden: BE, TG, VD, ZG, ZH.

Der Grundstücksuchdienst wurde in Form eines Minimum Viable Product (MVP) auf Ende 2022 bereitgestellt. Seither haben sich Pilotkantone an den Grundstücksuchdienst angebunden.

Die gemäss Artikel 164b GBV per 1. Januar 2024 vorgesehene Inbetriebnahme des Grundstücksuchdienstes verzögert sich aber aufgrund technischer Schwierigkeiten.

In technischer Hinsicht haben die Kantone zwei Aufgaben zu erfüllen:

1. Anbindung der GBDBS an die landesweite Grundstücksuche

2. Anbindung an den Suchindex

Falls Sie in Ihrem Kanton mehrere GBDBS-Zugänge haben, müssen Sie beide obigen Aufgaben für jeden Zugang erledigen.

Melden Sie sich bitte bei uns mit einem Terminvorschlag und den Angaben aus dem Dokument (Nicht übersetzen:Dokumentnamen).

Für die zweite Aufgabe bitten wir Sie, das Bestellformular Sedex uns möglichst bald ausgefüllt zurückzusenden. Diese Aufgabe betrifft Ihr kantonales System, wir können Sie daher nicht unterstützen. Beachten Sie die Hilfestellung im GitHub, wo Sie alle nötigen Angaben für die Implementation finden.

Bitte beachten Sie die folgenden Dokumente.

 1. Voraussetzungen für die Anbindung an die Landesweite Grundstuecksuche

2. GBDBS-Anbindung an Landesweite Grundstücksuche

3. Bestellung Sedex_Anschluss

4. Testdaten

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