Wie erfolgt eine Suche mittels Grundstücksuchdienst?
Der Grundstücksuchdienst kann nach einem starken Login über eine Webseite genutzt werden. Nur die in der Maske vorgegebenen Felder können verwendet werden. Bei Suchanfragen, die sich auf natürliche Personen richten, muss mindestens ein Vor- und Nachname eingegeben werden (Pflichtfelder).
Sind die Suchresultate des Grundstücksuchdienstes immer eindeutig?
Eindeutige Suchresultate können nur mittels Eingabe eindeutiger Identifikatoren ausgegeben werden, namentlich die AHV-Nummer für natürliche Personen und die UID-Nummer für juristische Personen. Dies setzt natürlich voraus, dass die berechtigte Behörde die jeweiligen Nummern kennt, und dass auf Stufe Grundbuch eine entsprechende Zuordnung der jeweiligen Nummer stattgefunden hat. Die Zuordnung der AHV-Nummern erfolgt erst seit dem 1. Januar 2023. Für bereits bestehende Einträge gilt zudem die Übergangsbestimmung von Artikel 164a Absatz 5 GBV. Schliesslich ist nicht ausgeschlossen, dass in Einzelfällen die Zuordnung der AHV-Nummer im Grundbuch nicht möglich ist (vgl. Art. 23c Abs. 5 GBV). Die UID-Nummern werden im Hauptbuch erst seit dem 1. Januar 2012 erfasst. Eine rückwirkende Zuordnung von UID-Nummern ist nicht vorgesehen.
Was ist zu beachten, falls die Grundstücksuche sehr viele Suchtreffer ausgibt?
Bei Suchanfragen mittels Vornamen und Namen bzw. Organisationsbezeichnung (Firmen) besteht die Möglichkeit, dass die Suchresultate nicht mit den tatsächlich gesuchten Personen oder Organisationen übereinstimmen. Die Suche mit stark verbreiteten Vor-, und Nachnamen werden zahlreiche (vermeintliche) Suchtreffer ausgegeben werden, auf welche die jeweilige Suchkombination zutrifft. In einem solchen Fall kann die Suche unter Angabe zusätzlicher Suchkriterien wie Geburtsjahr oder gesuchtem Kanton eingeschränkt werden.
Was ist zu beachten, falls die Grundstücksuche mittels eindeutiger Indikatoren (AHV-Nummer bzw. UID-Nummer) keine oder vermutlich viel zu wenige Suchtreffer ausgibt?
Bei Suchanfragen unter Angabe von eindeutigen Identifikatoren muss beachtet werden, dass die Zuteilung der AHV-Nummern aufgrund der Übergangsbestimmung von Artikel 164a Absatz 5 GBV bis 2029 etappenweise erfolgen wird. Die Zuordnung einer UID ist erst seit dem Jahre 2012 vorgeschrieben. Es besteht für die Grundbuchämter keine Pflicht, bei Grundbucheinträgen, die vor dem 1. Januar 2012 erfolgt sind, (rückwirkend) UID-Nummern zuzuordnen. Falls einer Rechteinhaberin bzw. einem Rechteinhaber (noch) keine AHV-Nummer bzw. UID-Nummer zugeordnet ist, wird die Grundstücksuche grundsätzlich keine Suchtreffer anzeigen können, wenn mittels dieser eindeutigen Identifikatoren gesucht wird. Um in diesen Fällen trotzdem Suchresultate liefern zu können, gleicht die Grundstücksuche im Hintergrund nach allen verfügbaren Merkmalen ab.
Kann es sein, dass bei Doppel-Vornamen oder Allianznamen die Suche nicht erfolgreich sein wird?
Ja. Dies bei Doppel-Vornamen (z. B. «Peter Paul») oder Allianznamen (z. B. «Bernasconi-Bianchi»), die im Grundbuch nicht oder nicht so erfasst sind, kann es sein, dass die Grundstücksuche keine Suchergebnisse ausgeben wird. Um in diesen Fällen trotzdem Suchresultate liefern zu können, gleicht die Grundstücksuche im Hintergrund nach allen verfügbaren Merkmalen ab.
Ist es ratsam, zahlreiche Suchkriterien einzugeben?
Wird bei einer Suchanfrage auf die Angabe von eindeitigen Identifikatoren verzichtet, ist es für eine bessere Qualität und niedrigere Quantität der Suchresultate ratsam, die Suchanfrage mit der Angabe zusätzlicher Kriterien zu verfeinern.
Kann es sein, dass die Angaben über die Person im Grundbuch veraltet sind, und aus diesem Grund keine Suchergebnisse ausgegeben werden?
Das ist nicht ausgeschlossen. Das Grundbuchrecht sieht nicht vor, dass Grundbuchämter bestehende Grundbucheinträge von Amtes wegen aktualisieren. Dies gilt auch für die Angaben zu den darin eingetragenen Personen. Die fehlende Aktualität von Einträgen kann sich beispielsweise dadurch ereignen, dass eine ledige Person Eigentum erwirbt, und nach ihrer Eheschliessung – und trotz Namenswechsel – es unterlässt, beim zuständigen Grundbuchamt eine entsprechende Änderung zu beantragen. Aus einer Suche unter Angabe des aktuellen Namens würde in diesem Fall ein gewünschtes Suchresultat nicht gefunden. Falls zudem keine AHV-Nummer bzw. UID-Nummer zugeordnet worden ist, wird der Grundstücksuchdienst im Fall von veralteten Einträgen im Hauptbuch nicht in der Lage sein, Suchergebnisse auszugeben.
Sind die vom Grundstücksuchdienst ausgegebenen Suchresultate stets vollständig und korrekt?
Die landesweite Grundstücksuche führt keine Grundbuchdaten (Art. 34b Abs 4 GBV). Im Suchindex werden nur Hash-Werte geführt. Die durch die berechtigte Behörde eingegeben Suchkriterien werden mit den Einträgen im Suchindex abgeglichen. Bei Übereinstimmung zwischen eingegebenen Suchkriterien und Eintrag im Suchindex, wird die Suchanfrage an die kantonalen Grundbuchsoftware-Server weitergeleitet. Suchresultate können grundsätzlich nur bei einer Übereinstimmung auch mit den Daten im jeweiligen Grundbuch ausgegeben werden. Suchresultate sind sodann in der Regel, rein technisch betrachtet, vollständig. Der Grundstücksuchdienst ist nur in der Lage, die Abfragen mit den zum Abfragezeitpunkt elektronisch tatsächlich auch verfügbaren rechtswirksamen Daten des Hauptbuchs in allen Kantonen auszugeben. Der Grundstücksuchdienst hat aber keine Möglichkeit, die Einzelheiten der Datengrundlage mit den zuständigen Grundbuchdaten der Kantone abzugleichen. Ebenso kann die Korrektheit der Suchergebnisse nicht garantiert werden, da der Grundstücksuchdienst lediglich automatisiert erhaltene Suchresultate ausgeben kann. Diese sind nicht durch eine zuständige Fachperson auf Richtigkeit und Vollständigkeit hin überprüft worden.
Wie komme ich zu den Grundbuchdaten?
Die Grundstücksuche wird anlässlich der Ausgabe der Suchergebnisse das für den jeweiligen Eintrag zuständige Grundbuchamt anzeigen. Bei diesem Grundbuchamt ist ein Gesuch um weitergehende Einsicht einzureichen. Das Gesuch richtet sich nach Artikel 26 ff. GBV. Vom Suchergebnis des Grundstücksuchdienstes kann jeweils ein PDF-Beleg erstellt werden. Das zuständige Grundbuchamt kann zudem darüber informieren, ob der allfällige Zugriff auf die Daten des Grundbuchs im Abrufverfahren bzw. der öffentliche Zugang zu den ohne Interessennachweis einsehbaren Grundbuchdaten nach in ihrem Kanton über Dienste privater Aufgabenträger vorgesehen ist (vgl. Art. 949d Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB).